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§ 36 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus


Zitiervorschlag:
Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 36 Rn. 1-8

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