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§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung

(1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1.bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2.die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3.die Erforschung


Zitiervorschläge:
NK-MedienStrafR/Buckow StPO § 100a
NK-MedienStrafR/Buckow, 1. Aufl. 2023, StPO § 100a
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