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- Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 3. A. 2023
- Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. A. 2023
- Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. A. 2025
- Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. A. 2023
- Kipker, Cybersecurity, 2. A. 2023
- mehr...
- Kraul, Das neue Recht der digitalen Dienste, 1. A. 2023
- Redeker, IT-Recht, 8. A. 2023
- Wagner/Holm-Hadulla/Ruttloff, Metaverse und Recht, 1. A. 2023
- schließen...
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Formulare zum Thema0
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Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht
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Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) (§ 1 NetzDG - § 6 NetzDG)
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§ 3 NetzDG Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
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B. Erläuterung
- I. Vorhalten eines wirksamen und transparenten Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Abs. 1 S. 1)
- II. Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Abs. 1 S. 2)
- III. Anforderungen an den Umgang mit Beschwerden (Abs. 2)
- IV. Dokumentationspflicht (Abs. 3)
- V. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks (Abs. 4)
- VI. Beauftragung einer dritten Stelle zur Verfahrensüberwachung (Abs. 5)
- VII. Anerkennung als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 6)
- VIII. Entscheidung über die Anerkennung nach Abs. 7
- IX. Mitteilungspflicht über die Änderung relevanter Umstände gegenüber der Verwaltungsbehörde (Abs. 8)
- X. Pflicht zur Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichts (Abs. 9)
- XI. Widerruf der Anerkennung und Möglichkeit zum Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zur Anerkennung (Abs. 10)
- XII. Untersagung der Möglichkeit zur Entscheidungsübertragung an Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung (Abs. 11)
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B. Erläuterung
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§ 3 NetzDG Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
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Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) (§ 1 NetzDG - § 6 NetzDG)
Siehe auch ...
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