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RVO

§ 1251 [aufgehoben]

§

Geltungszeiträume

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§ 1251

(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als Ersatzzeiten angerechnet 1.Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetzlicher

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