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RVO

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§ 1259 [aufgehoben]

§

Geltungszeiträume

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§ 1259 zur Fussnote [1]

(1) 1Ausfallzeiten im Sinne des § 1258 sind 1.Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenna)vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähigkeit oder die Maßnahmen

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