Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

RVO

§ 1251 [aufgehoben]

§

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 1251 zur Fussnote [1]

(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als Ersatzzeiten angerechnet 1.Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen