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RVO

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§ 539 [aufgehoben]

§

Geltungszeiträume

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§ 539 zur Fussnote [1]

(1) In der Unfallversicherung sind, unbeschadet der §§ 541 und 542, gegen Arbeitsunfall versichert 1.die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten,2.Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende (§ 162) und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten sowie die sonstigen mitarbeitenden Personen,3.Personen, die zur

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