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RVO

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§ 583 [aufgehoben]

§

Geltungszeiträume

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§ 583 zur Fussnote [1]

(1) Solange der Verletzte eine Rente von 50 oder mehr vom Hundert der Vollrente oder mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzter), erhöht sich die Verletztenrente

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