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ZPO

§ 621 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 621 zur Fussnote [1]

(1) Für Familiensachen, die 1.die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,2.die Regelung

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