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§ 104 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 104 zur Fussnote [1] Pensionsverpflichtungen

(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht nach § ESTG § 4 Abs. ESTG § 4 Absatz 1 oder § ESTG § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, kann eine Pensionsverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Absätze abgezogen werden. (2) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen werden, wenn

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