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SGG

§ 97 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 97 zur Fussnote [1] [Aufschiebende Wirkung der Klage]

(1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung 1.bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen,2.bei der Rückforderung von Leistungen,3.wenn die Feststellung der Nichtigkeit

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