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FGG

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§ 64a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 64a zur Fussnote [1] [Dasselbe Kind betreffende Familiensachen]

(1) 1Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der Verordnung (EG)

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