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ZPO

§ 621 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 621 zur Fussnote [1] Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache

(1) Für Familiensachen, die 1.die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, zur Fussnote [2]2.die Regelung des

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