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Anlage 6 zur Fussnote [1]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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Anlage 6

(zu § DIMDIV § 4 Abs. DIMDIV § 4 Absatz 1 Nr. DIMDIV § 4 Absatz 1 Nummer 4) 1)Der Bogen kann in Deutsch oder Englisch ausgefüllt werden. Jede Klassifizierung/Abgrenzung erfolgt auf gesondertem Bogen. Es müssen mindestens

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