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§ 142a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 142a zur Fussnote [1] [Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten]

(1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § SGB_V

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