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§ 48 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 48 zur Fussnote [1] Einstellung und Versetzung von Beamten

(1) 1Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung

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