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§ 50 [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 50 zur Fussnote [1] Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) 1Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie die Jahreszeugnisse in der Jahrgangsstufe 1 enthalten einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern und zu den individuellen Lernfortschritten. 2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3

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