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§ 60 [nicht mehr belegt]

§

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§ 60 zur Fussnote [1] Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung

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