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§ 100a [nicht mehr belegt]

§

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§ 100a zur Fussnote [1] Besondere Ausnahmen für nicht sektorspezifische und nicht verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge

(1) Im Fall des § GWB § 100 Absatz GWB § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt

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