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§ 100b [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 100b zur Fussnote [1] Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich

(1) Im Fall des § GWB § 100 Absatz GWB § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt dieser Teil über die in § GWB § 100 Absatz GWB § 100 Absatz 3 bis GWB § 100 Absatz 6 und GWB § 100 Absatz 8 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 9 genannten

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