Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

§ 45 [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 45 zur Fussnote [1] Nachteilsausgleich, Förderplan

(1) 1Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen