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§ 63h zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 63h zur Fussnote [1] Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

(1) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, die in der Europäischen Union oder einem Drittland auftreten, sowie Angaben über die abgegebenen Mengen zu führen. (2) 1Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel, die zur Anwendung

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