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§ 17a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 17a zur Fussnote [1] Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

(1) 1Um die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen, hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

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