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§ 27b [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 27b zur Fussnote [1] Anlassbezogene Kennzeichenerfassung

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer

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