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§ 31d [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 31d zur Fussnote [1] Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation

(1) 1Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel Telekommunikationsverbindungen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben

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