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§ 31f [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 31f zur Fussnote [1] Auskunft über Bestandsdaten

(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den §§ TKG § 95 und TKG § 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen

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