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RStV § 53 Zugangsfreiheit Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-72   § 53 Zugangsfreiheit (1) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. 2Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder

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