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RStV § 59 Aufsicht Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-88   § 59 Aufsicht (1) 1Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. 2Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. 3Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen

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