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Landmann/Rohmer, Umweltrecht

Landmann/Rohmer, Umweltrecht
Band I
Teil I Immissionsschutzrecht
1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Kommentierung
Zweiter Teil. Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4-31a)
Erster Abschnitt. Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4-21)
Vorbemerkung zu den §§ 4-21
§ 4  Genehmigung
§ 5  Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6  Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7  Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 8  Teilgenehmigung
§ 8 a  Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 9  Vorbescheid
§ 10  Genehmigungsverfahren
§ 11  Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 12  Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 13  Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 14  Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 14 a  Vereinfachte Klageerhebung
§ 15  Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16  Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
A. Allgemeines
B. Anwendungsbereich der Vorschrift
C. Wesentliche Änderung als Voraussetzung der Genehmigungsbedürftigkeit
D. Genehmigungsverfahren
E. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen - Genehmigungsfähigkeit der wesentlichen Änderung
F. Ersatzanlagen und Austausch von Anlagenteilen - § 16 Abs. 5
G. Rechtsschutz
§ 17  Nachträgliche Anordnungen
§ 18  Erlöschen der Genehmigung
§ 19  Vereinfachtes Verfahren
§ 20  Untersagung, Stillegung und Beseitigung
§ 21  Widerruf der Genehmigung
Band II
Band III
Band IV

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BImSchG § 16  Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Autor: Sellner Landmann/Rohmer, Umweltrecht,51. Auflage 2007 Rn 1-175 März 1997  EL 25     § 16  Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen(1)  Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf


Zitiervorschlag:
Landmann/Rohmer UmweltR/Sellner, 51. EL Mai 2007, BImSchG 16

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