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Hoffmann, Personensorge
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§ 2 Befugnis rechtlicher Eltern zur Personensorge
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VIII. Ausüben gemeinsamer elterlicher Sorge
- 1. Pflicht zum Einvernehmen und gemeinschaftliche Vertretung
- 2. Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil bei Meinungsverschiedenheit
- 3. Ausüben gemeinsamer elterlicher Sorge bei dauerhaftem Getrenntleben
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VIII. Ausüben gemeinsamer elterlicher Sorge
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§ 2 Befugnis rechtlicher Eltern zur Personensorge