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ChemVerbotsV 7.5 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) Autor: Röckinghausen Landmann/Rohmer,Umweltrecht,52. Ergänzungslieferung 2007   Oktober 2006  EL 49     7.5 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), geändert durch Art. 1 der Siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 29. 8. 2003 (BGBl. I S. 1697), durch Art. 310d. 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304/2343), durch Art. 1d. Achten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 25. 2. 2004 (BGBl. I S. 328), durch Art. 10d. Verordnung zur Anpassung der GefStoffV an die EG-Richtlinie 98/24/EG u.a. EG-Richtlinien vom 23. 12. 2004 (BGBl. I S. 3758/3814), durch Art. 1d. Neunten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 23. 12. 2004 (BGBl. I S. 3855), durch Art. 4d. Bürokratieabbau- und Deregulierungsgesetzes vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1666/1667), durch Art. 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 11. 7. 2006 (BGBl. I S. 1575) und durch Art. 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261/277)FNA 8053-6-20§ 1 Verbote(1)  Das Inverkehrbringen 1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie Oktober 2003  EL 41 26 EL 52  September 2007 1 2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2)  Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes1 aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die 1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder 2. in den Verkehr gebracht werden zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist. (3)  Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind, 2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und 3. keine Tatsachen

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