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GG Art. 42   Autor: Klein Maunz/Dürig,Grundgesetz,56. Ergänzungslieferung 2009 Rn 1-99 Lfg. 39  Juli 2001     Art. 42  (1)  Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2)  Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3)  Wahrheitsgetreue Berichte über


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Klein, 56. EL Januar 2009, GG 42

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