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§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) 1Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere,


Zitiervorschlag:
Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 1 Rn. 1-38

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