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§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) 1Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht


Zitiervorschläge:
Schuck/Heider BJagdG § 1
Schuck/Heider, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 1

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