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§ 18 Leistungsentgelt

(1) 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. (2) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (3) 1Ausgehend von


Zitiervorschlag:
BeckOK TVöD/Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ, 39. Ed. 1.1.2016, TVöD-F § 18

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