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§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die


Zitiervorschläge:
Cepl/Voß/Rinken/Thomas ZPO § 287
Cepl/Voß/Rinken/Thomas, 3. Aufl. 2022, ZPO § 287

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