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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 10 Dividenden (Art. 10 MA)

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Brandis, 112. Aufl. 2010, DBA_EST Art. 10

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