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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 7 Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Strauß, 112. Aufl. 2010, DBA_IND Art. 7

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