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Art. 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Diese


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Herlinghaus, 113. Aufl. 2011, DBA_E Art. 10

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