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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten,


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Herlinghaus, 113. Aufl. 2011, DBA_E Art. 2

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