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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 15 Unselbständige Arbeit (Art. 15 MA)

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Krabbe, 115. Aufl. 2012, DBA_I Art. 15

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