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Art. 23  Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23 A und Art. 23 B MA)

Grundwerk (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuer nach Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Estland sowie die in der Republik Estland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Siegers, 122. Aufl. 2013, DBA_EST Art. 23

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