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Art. 3  Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Behrenz, 131. EL Oktober 2015, DBA_E Art. 3

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