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Art. 27 Informationsaustausch (Art. 26 MA)

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 131. EL Oktober 2015, DBA_PL Art. 27

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