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Art. 8 Zinsen (Art. 11 MA)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Wassermeyer, 131. EL Oktober 2015, DBA_SU Art. 8

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