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Art. 19  Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA)

(1)  a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/W. Wassermeyer, 132. EL Januar 2016, DBA_CDN Art. 19

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