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Art. 11 Zinsen (Art. 11 MA)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Krabbe, 132. EL Januar 2016, DBA_I Art. 11

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