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Art. 6  Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 MA)

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Behrenz, 133. EL Mai 2016, DBA_E Art. 6

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