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Art. 20  Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule,


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 134. EL Juli 2016, DBA_IND Art. 20

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