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Art. 11  Zinsen (Art. 11 MA)

EL 133 Mai 2016 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Zinsen können jedoch


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 149. EL März 2020, DBA Indien Art. 11 Rn. 1-124

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